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Für die meisten familienrechtlichen Angelegenheiten sind in Deutschland die Familiengerichte zuständig.
Unter den Begriff Familienrecht fallen folgende Regelungsbereiche:
§ Trennungsberatung
§ Scheidung
§ Versorgungsausgleich
§ Ehe und Partnerschaftsverträge
§ Kindesunterhalt
§ Ehegattenunterhalt
§ Sorge und Umgangsrecht
§ Vermögensauseinandersetzung
§ Hausrat/ Ehewohnung
§ Vaterschaft
§ Adoption
§ Namensrecht
Trennungsberatung
Sie können von Anfang an die Weichen für eine faire und interessensausgewogene Auseinandersetzung mit Ihrem Ehepartner stellen, indem Sie sich am besten noch vor Durchführung der
Trennung bei uns beraten lassen.
Wir können Ihnen im einzelnen sagen, auf welche Unterlagen es ankommt und zusammen mit Ihnen versuchen, von Anfang an eine Atmosphäre zu schaffen, die es verhindert, dass es vor
allem im Interesse der Kinder zu einem Scheidungskrieg kommt.
Bei einem ersten Beratungsgespräch können wir Sie auch gerne bei Interesse über die alternative Möglichkeit der Mediation, einem außergerichtlichen Weg der Konfliktlösung,
informieren.
Scheidung
Am Anfang jeder Beratung ist die Frage zu klären, ob eine Ehescheidung durch Sie bereits eingeleitet werden kann und ob eine Ehescheidung aufgrund der rechtlichen Konsequenzen,
welche diese mit sich bringt, für Sie sinnvoll ist.
Im Normalfall wird bei jeder Ehescheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Über sämtliche sonstigen Scheidungsfolgen (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Hausrat/ Ehewohnung) können Sie sich mit ihrem Ehepartner außergerichtlich
einigen. Dabei sollte es zur Verringerung der emotionalen und finanziellen Belastung vorrangiges Ziel sein, mit Ihrem Ehepartner einvernehmlich die Scheidungsfolgen zu regeln.
Sofern Sie und Ihr Ehepartner sich über sämtliche Scheidungsfolgen einig sind, ist eine sog. einvernehmliche Scheidung möglich. Für dieses gerichtliche Verfahren benötigt nur eine
Partei einen Rechtsvertreter, da der Scheidungsantrag nur von einem bei Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden kann.
Gern vertreten wir Sie und Ihre Interessen vor allen Familiengerichten und Oberlandesgerichten Deutschlands.
Versorgungsausgleich
Im Normalfall wird bei jedem Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt.
In den Versorgungsausgleich fallen bestimmte Altersversorgungsanwartschaften, die die Parteien in der Ehezeit erworben haben. Damit soll vor allem derjenige Ehepartner,
welcher aufgrund der Kindererziehung nicht oder eingeschränkt in der Ehe gearbeitet hat, einen Ausgleich erhalten.
Nur in einigen Ausnahmefällen wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Sofern sich die Eheleute darüber einig sind den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, bedürfen sie dennoch der Genehmigung des Familiengerichtes.
Ehe und Partnerschaftsverträge
Wenn Sie sich in der Situation befinden, eine Ehe, eine eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einzugehen, empfiehlt
es sich, vorher einen Ehe- oder Partnerschaftsvertrag abzuschließen.
Grundsätzlich gilt im deutschen Recht der Grundsatz der Privatautonomie, was bedeutet, dass Sie in der Regelung Ihrer Angelegenheiten bis auf einige Ausnahmen unbeschränkt sind.
Im Falle eines Vertragsabschlusses unterliegen Sie nicht den gesetzlichen Vorgaben des Gesetzgebers.
Bei der Ausgestaltung dieser Verträge kommt es auf Ihre individuellen Bedürfnisse an. Dabei weisen wir Sie zum einen auf die für sie wichtigen Regelungspunkte hin, zum anderen
erarbeiten wir mit Ihnen und gegebenenfalls mit Ihrem Partner den auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Vertrag.
In diesem Zusammenhang zeigt die Erfahrung, dass der Vertrag von heute den Streit von morgen verhindern kann.
Kindesunterhalt
Sobald die Eltern eines Kindes nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt leben, muss geregelt werden, bei welchem Elternteil das Kind seinen Aufenthalt hat. Diesem Elternteil
steht das staatliche Kindergeld zu.
Grundsätzlich steht jedem Kind ab Getrenntleben seiner Eltern ein Unterhaltsanspruch bis zur Beendigung der Ausbildung zu. Es muss unterschieden werden, ob das Kind minderjährig
oder volljährig ist.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem Alter des Kindes und den Vermögensverhältnissen der Eltern. Dabei orientieren sich die Familiengerichte an der sog.
Düsseldorfer Tabelle.
Sofern der zahlungsverpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des staatlichen Unterhaltsvorschusses.
Bitte beachten Sie: Um zu vermeiden, dass ihrem Kind Unterhaltsansprüche verloren gehen, sollte der Kindesunterhalt unmittelbar ab Getrenntleben beim unterhaltspflichtigen
Elternteil schriftlich geltend gemacht werden!
Gerne sind wir Ihnen bei der Regelung bzw. Durchsetzung dieser Ansprüche behilflich.
Ehegattenunterhalt
Schon vor der Trennung sollte geprüft werden, ob einem Ehepartner während des Getrenntlebens ein Unterhaltsanspruch zusteht. Dabei gilt es, möglichst sorgfältig zu ermitteln,
welches Einkommen dem Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung steht und welche Ansprüche dem unterhaltsberechtigten Partner zustehen.
Bei der Regelung des Ehegattenunterhalts ist grundsätzlich zwischen der Phase des Getrenntlebens und dem Zeitraum nach rechtskräftiger Ehescheidung zu unterscheiden.
Aufgrund Gesetzesänderung wurde der Unterhaltsanspruch Wegen Kinderbetreuung erheblich eingeschränkt. So steht dem betreuenden Elternteil grundsätzlich nur während der ersten
drei Lebensjahre eines Kindes Betreuungsunterhalt zu. Eine Verlängerung ist möglich, wenn es der Billigkeit entspricht bzw. wenn mehrere Kinder zu betreuen sind. In diesem
Zusammenhang ist stets eine Einzelfallbetrachtung notwendig.
Bei Unterhaltsfragen sind auch die damit verbundenen steuerrechtlichen Auswirkungen einer Trennung zu beachten.
Bitte beachten Sie: Um zu vermeiden, dass Ihnen Unterhaltsansprüche verloren gehen, sollte der Getrenntlebensunterhalt unmittelbar ab Getrenntleben beim unterhaltspflichtigen
Ehepartner schriftlich geltend gemacht werden!
Gerne sind wir Ihnen bei der Regelung bzw. Durchsetzung dieser Ansprüche behilflich.
Sorge und Umgangsrecht
Dass Kinder unter der Trennung ihrer Eltern zu leiden haben, ist nicht zu vermeiden. Auf der anderen Seite finden sich Kinder sehr schnell mit der neuen Situation zu Recht,
wenn ihre Eltern in der Lage sind, ebenfalls mit der neuen Situation konfliktfrei umzugehen und klare Regelungen getroffen werden.
Wir versuchen, mit Ihnen gemeinsam von Anfang an eine gütliche Regelung mit dem anderen Elternteil bezüglich des künftigen Wohnortes der Kinder und der Besuchsregelung zu finden.
Bei einem ersten Beratungsgespräch können wir Sie auch gerne bei Interesse über die alternative Möglichkeit der Mediation, einem außergerichtlichen Weg der Konfliktlösung
informieren.
Sollte eine Verständigung ausscheiden, kämpfen wir für eine kindeswohlorientierte, gerichtliche Entscheidung.
Vermögensauseinandersetzung
Ob im Rahmen einer Ehescheidung ein Vermögensausgleich stattfindet, ist davon abhängig, welchen Güterstand Sie für Ihre Ehe gewählt haben. Sofern Sie durch notariellen Ehevertrag
Gütertrennung vereinbart haben, findet kein Vermögensausgleich statt.
Sofern Sie keinen Güterstand durch notariellen Ehevertrag gewählt haben, besteht für Ihre Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Bei einer Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Eheleute getrennt. Bei der Scheidung der Ehe findet der sog. Zugewinnausgleich statt, durch welche der jeweilige
Vermögenszuwachs beider Ehegatten in der Ehe ausgeglichen wird. Dabei bleibt sowohl das bei Eheschließung vorhandene Vermögen als auch diejenigen Vermögenswerte außer Betracht,
die jeder Ehegatte während der Ehe geschenkt erhalten oder geerbt hat, mit Ausnahme einer etwaigen Wertsteigerung während der Ehe.
Damit Sie im Einzelfall feststellen können, ob Ihnen ein Zugewinnausgleich zusteht, machen wir zunächst für Sie Ihre Auskunftsansprüche geltend und sorgen dann für eine Sicherung
Ihrer Ansprüche. Besteht die begründete Gefahr, dass Ihr Ehepartner während des Getrenntlebens Vermögenswerte auf die Seite schafft, greifen wir für Sie auf die Möglichkeit des
vorzeitigen Zugewinnausgleiches zurück.
Neben den Ansprüchen auf Zugewinnausgleich können auch Ausgleichsansprüche anderer Art gegeben sein, die wir gern mit Ihnen ermitteln und geltend machen.
Hausrat/ Ehewohnung
Eine Trennung ist meistens auch mit einer räumlichen Trennung verbunden. Dabei stellt sich schon vor Durchführung der Trennung die Frage, wer in der gemeinsamen ehelichen Wohnung
verbleibt und wer auszieht.
Wenn Sie sich über diese entscheidende Frage nicht mit Ihrem Ehepartner einigen können, besteht die gerichtliche Möglichkeit, die Ehewohnung durch Beschluss einem der Ehepartner
für die Phase des Getrenntlebens und/oder für die Phase nach der Ehescheidung zuzuweisen. In diesem Zusammenhang kommt es maßgeblich darauf an, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind,
und wenn ja, wer die Kinder zukünftig betreuen wird. Des Weiteren kommt es maßgeblich auf die Eigentumsverhältnisse bzw. darauf an, wer Mieter der Wohnung ist.
Des Weiteren sollte noch vor Durchführung der räumlichen Trennung eine Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner darüber herbeigeführt werden, wie der vorhandene Hausrat
aufgeteilt wird. Dabei sollte maßgeblich darauf geachtet werden, dass der vorhandene Hausrat so aufgeteilt wird, dass jeder Ehepartner in der Lage ist, einen eigenen Hausstand
zu führen und dass auch wertmäßig ein gerechter Ausgleich stattfindet.
Wir setzen uns dafür ein, mit ihrem Ehegatten eine schnelle und für alle Beteiligten schonende Klärung dieser Fragen herbei zu führen.
Vaterschaft
Früher war es für den logischen Vater sehr schwierig, die Frage der Abstammung gerichtlich klären zu lassen, sofern sich einer der Familienangehörigen mit der Einholung eines
Abstammungsgutachtens nicht einverstanden erklärt hat.
Das Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung, welches am 01.04.2008 in Kraft getreten ist, hat diesen Missstand beseitigt.
Nunmehr gibt es 2 Verfahren, und zwar das Verfahren auf Klärung der Abstammung und das Verfahren Anfechtung der Vaterschaft.
- Anspruch auf Klärung der Abstammung gemäß § 1598 a BGB n.F.
Vater, Mutter und Kind haben jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Dieser Anspruch ist an keine weiteren
Voraussetzungen, insbesondere keine Frist gebunden.
Das Familiengericht kann die Einwilligung eines Familienangehörigen in die Abstammungsuntersuchung ersetzen, sofern dieser Familienangehörige sich der Einholung eines
Abstammungsgutachtens widersetzt.
In außergewöhnlichen Fällen, in denen die Klärung der Abstammung das Kindeswohl gefährden kann, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Ist die Gefahr vorüber, kann der
Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
- Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft gem. §§ 1600 ff. BGB n.F.
Dieses Verfahren besteht unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs.
§ 1592 BGB bestimmt, dass der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, Vater dieses Kindes ist (sog. rechtlicher Vater).
Erfährt der rechtliche Vater von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Nach
Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Diese Anfechtungsfrist wird unterbrochen, wenn der rechtliche Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Stellt sich im Verfahren zur Klärung der Abstammung heraus, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist, muss der rechtliche Vater das Anfechtungsverfahren
einleiten.
Adoption
Nachdem immer mehr Ehepaare ungewollt kinderlos bleiben, ist die Zahl der Adoptionen in den letzten Jahren sehr gestiegen.
Durch eine Adoption wird rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf leiblicher Abstammung beruht. Grundsätzlich ist die Adoption Minderjähriger und die
Adoption Volljähriger zu unterscheiden.
Grundsätzlich kann ein Kind von einem Ehepaar, einem Alleinstehenden oder einem Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angenommen werden. Das Mindestalter für
Annehmende liegt bei 25 Jahren, wobei bei Ehepartnern einer dieses Alter unterschreiten kann, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss.
Wer ein Kind adoptieren möchte, muss einen Antrag beim Vormundschaftsgericht stellen.
Gerne beraten wir Sie in allen Fragen im Zusammenhang mit einer Adoption.
Namensrecht
Bei allen Fragen mit dem Namensrecht beraten wir Sie gerne.
Dabei geht es vor allem um folgende Fragestellungen:
- Welche Möglichkeiten der Namensgebung bestehen bei Eheschließung?
- Welchen Familiennamen erhält das Kind nach der Geburt?
Diese Frage hängt unmittelbar damit zusammen, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.
Bitte beachten Sie: Sofern Sie ein Kind erwarten und nicht miteinander verheiratet sind und möchten, dass Ihr Kind den Namen des Vaters erhält, sollten sie noch vor der
Geburt eine sog. Sorgerechtserklärung abgeben. Zu den Einzelheiten beraten wir Sie gerne.
- Wie kann der Familienname des Kindes nach der Scheidung der Eltern geändert werden?
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