Erbrecht
Unter den Begriff Erbrecht fallen folgende Regelungsbereiche:

§ Testamentsgestaltung/ Erbverträge
§ Pflichtteilsrecht
§ Erbauseinandersetzung



Testamentsgestaltung/ Erbverträge

Der Gesetzgeber schränkt den Erblasser in gewissen Grenzen ein. Grundsätzlich empfiehlt es sich daher, sich möglichst frühzeitig mit diesem Thema auseinander zu setzen und Vorkehrungen zu treffen.

Sofern Sie der Meinung sind, dass die gesetzliche Erbfolge Ihren Interessen nicht gerecht wird, sollten Sie ein Testament allein oder zusammen mit Ihrem Ehepartner errichten bzw. einen Erbvertrag abschließen. Das sog. Berliner Testament wird von vielen Ehepartnern gewählt.

In diesem Zusammenhang sollten auch die familienrechtlichen und steuerlichen Aspekte mit beachtet werden.

Je früher Sie sich mit diesen Fragen beschäftigen, umso umfangreicher können Sie sich von den gesetzlichen Vorgaben befreien.

Gerne beraten wir Sie in diesen Fragen und erstellen Ihnen ein auf Ihre Interessen zugeschnittenes Testament oder Erbvertrag.

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Pflichtteilsrecht

Hat ein Erblasser einen Abkömmling, seine Eltern oder den Ehegatten von der Erbfolge durch Erbvertrag oder Testament ausgeschlossen, können diese von dem Erben den sog. Pflichtteil verlangen. Dieser Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Bei Ehegatten ist die Höhe des Pflichtteilsanspruches auch davon abhängig, welchen familienrechtlichen Güterstand die Ehegatten gewählt hatten.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht nicht automatisch, sondern muss innerhalb einer Frist von drei Jahren gegenüber den Erben geltend gemacht werden.

Dem Pflichtteilsberechtigten steht ein umfassender Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben zu.

Um den Anspruch der Höhe nach bestimmen zu können, muss der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers festgestellt werden sowie sämtliche Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor seinem Ableben.

Nachdem diese Ansprüche der Verjährung unterliegen, sollten Sie keine unnötige Zeit verstreichen lassen, bevor sie sich beraten lassen.

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Erbauseinandersetzung

Konflikte im Rahmen einer Auseinandersetzung innerhalb einer Erbengemeinschaft finden leider meistens innerhalb einer Familie statt. Infolgedessen sind sie für alle Beteiligten emotional sehr belastend.

Um unnötigen finanziellen und zeitlichen Aufwand in Form langwieriger Erbstreitigkeiten zu vermeiden, ist bei solchen Problemen der Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages anzuraten. Dabei stellt eine genaue Testamentsauslegung oft den ersten Schritt dar, da viele Erblasser Rechtsbegriffe verwenden, ohne über genaue Kenntnisse über deren Rechtswirkungen zu verfügen.

Bitte sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne bzw. vertreten Ihre Interessen bei der Auseinandersetzung von Nachlässen.

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